Scheidung beim Fachanwalt in Bremerhaven | Anwalt Staab.Kollegen

Auch wenn die Ehe auf Lebenszeit angelegt ist, wird sie doch in vielen Fällen vorzeitig durch Scheidung beendet. Neben dem oft hohen emotionalen Aufwand werfen Scheidungen eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Thomas Staab und Rechtsanwalt Martin G. Mechriki beraten und vertreten Sie gern u. a. bei Scheidung, Umgang, Unterhalt, Scheidungsfolgenvereinbarung, Eheverträgen uvm.

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Unsere Schwerpunkte bei Scheidung

Anwaltliche Leistungen rund um das Thema Scheidung. Auch wenn Sie Ihr Stichwort nicht finden, sprechen Sie uns mit Ihrer Frage einfach an!

Einvernehmliche Scheidung

Wir klären Sie gern über die Vor- und Nachteile einer einvernehmlichen Scheidung auf.

Einvernehmliche Scheidung

Sind sich die Eheleute nach der Trennung über das Ob einer Scheidung einig, kommt für sie eine einverständliche bzw. einvernehmliche Scheidung in Betracht. Diese Scheidungsform kann mit nur einem Anwalt durchgeführt werden, wodurch die Kosten der Scheidung niedriger ausfallen. Das Familiengericht wird jedoch auch eine einvernehmliche Scheidung nur dann aussprechen, wenn das Trennungsjahr eingehalten wurde.

Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Scheidung

Unser Scheidungsanwälte beraten Sie bei beidseitigem Scheidungswunsch wie folgt:

  • Strategische Überlegung, ob die einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt im konkreten Fall zweckmäßig ist.
  • Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen
  • Begleitung bzw. Durchführung des Scheidungsverfahrens vom Scheidungsantrag bis zur rechtskräftigen Scheidung
  • Entwurf individueller Scheidungsvereinbarungen

Regelung im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Scheidung

Auch bei der einvernehmlichen Scheidung sollten die Konsequenzen der Scheidung geregelt werden:

  • Unterhalt für den Ehegatten (nachehelicher Unterhalt)
  • Unterhalt für Kinder
  • Verteilung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • Verteilung von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich)
  • Verteilung der Ehewohnung/Haus und der Haushaltsgegenstände
  • Verhältnisse zu den gemeinschaftlichen Kindern (Sorgerecht, Umgangsrecht)

Risiken der einvernehmlichen Scheidung

Der Umstand, dass nur ein Scheidungsanwalt an der einvernehmlichen Scheidung beteiligt ist, bedeutet nicht, dass dieser neutral ist oder die Interessen beider Ehegatten vertritt. Ein Rechtsanwalt darf schon aus berufsrechtlichen Gründen immer nur die Interessen eines Ehegatten – nämlich seines Mandanten – verfolgen.

Wenn sich somit zwei scheidungswillige Ehegatten mit dem Wunsch einer einvernehmlichen Scheidung an einen Anwalt wenden, kann dieser nur von einem beauftragt werden. Der nicht vertretene Ehegatte ist dadurch strukturell im Nachteil – auch wenn er glaubt, man sei sich ohnehin einig und er könne alle rechtlichen Regelungen und ihre Folgen überschauen.

Auf keinen Fall sollte eine einvernehmliche Scheidung ohne eine Vereinbarung über Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Regelungen zur Ehewohnung sowie Haushaltsgegenstände vorgenommen werden. Gleiches gilt für eine Regelung hinsichtlich Sorgerecht und Umgangsrecht im Bezug auf gemeinsame Kinder. Ohne eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung droht nach „erfolgreicher“ Scheidung doch noch ein kostspieliger Streit um Vermögen, Einkommen und Kinder – diesmal dann mit zwei Anwälten.

Streitige Scheidung

Bei einer strittigen Scheidung gibt es viel zu beachten. Fragen Sie uns. Wir helfen gern.

Härtefälle Scheidung

Die allermeisten Ehen werden nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden. Laut Gesetz ist im Allgemeinen ein Jahr des Getrennt lebens die Voraussetzungen für eine Scheidung. Ziel der Festlegung eines Trennungsjahres im Familienrecht ist es in erster Linie, die Ehegatten vor leichtfertigen und voreiligen Scheidungsanträgen zu schützen.

Beginn und Ablauf des Trennungsjahres bestimmen sich nach § 1567 BGB. Ehegatten gelten als getrenntlebend, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer von ihnen eine solche häusliche Gemeinschaft auch nicht wiederherstellen will, weil er die Ehe nicht weiterführen will. Dies ist eindeutig der Fall, wenn ein Ehegatte endgültig aus der Ehewohnung auszieht. Es zählt der Wille der Ehegatten (subjektiv) und wie dieser Wille nach außen erkennbar ist (objektiv). Es muss das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen sein.

Schnelle Scheidung bei Härtefällen

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in einem sogenannten Härtefall möglich. Die Härtefallscheidung kann gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dies stellt allerdings eine sehr restriktiv gehandhabte Ausnahmeregelung dar.

Die Umstände, die die unzumutbare Härte begründen, müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen, nicht in dem Antragsteller selbst. Es muss sich außerdem um Umstände von erheblicher Bedeutung handeln, die strengen Voraussetzungen unterliegen. Diese Gründe brauchen nicht kausal zum Scheitern der Ehe geführt zu haben. Der Antragsgegner muss diese Umstände auch nicht schuldhaft herbeigeführt haben, allerdings sind schuldhafte Verhaltensweisen in der Regel am ehesten geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen. Ebenso spielt das Verhalten des Antragstellers selbst eine Rolle.

Die unzumutbare Härte muss sich auf das fortbestehende Eheband beziehen, nicht auf die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Umstände müssen durch den Antragsteller subjektiv als Härte empfunden werden und eine objektive Unzumutbarkeit des fortbestehenden Ehebandes darstellen. Das bloße Scheitern der Ehe ist allein noch keine unzumutbare Härte.

Beispiele für Härtefälle

Härtefälle wurden in Anbetracht des Einzelfalls von der Rechtsprechung unter anderem angenommen bei:

  • Jahrelanger Untreue,
  • Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte nach der Trennung,
  • schwere Beleidigungen,
  • grobe Ehrverletzungen, demütigende Beschimpfungen,
  • Tätlichkeiten, auch gegen Kinder oder nahe Angehörige.
  • ernsthafte Bedrohungen (im Einzelfall)
  • Verschweigen einer anstehenden Haftstrafe,
  • Verlassen des Ehegatten vor oder kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.
  • Trunksucht eines Ehegatten, vor allem wenn Tätlichkeiten und Unsauberkeit dazu kommen.

Im Allgemeinen nicht als Härtegrund angesehen:

  • Verstoß gegen die eheliche Treue, wenn nicht weitere tiefgreifende oder gar entwürdigende Umstände hinzutreten,
  • Hinwendung zu einer homosexuellen Partnerschaft,
  • ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung,
  • nachlässige Versorgung des Haushalts,
  • Verweigerung von Unterhalt.

Besondere Umstände sind auch immer vor dem Hintergrund der Biographie der Ehe zu sehen und zu bewerten, insbesondere bei unverschuldeten Krankheiten. Selbst für einen aufopferungswilligen und pflegewilligen Ehegatten kann gegebenenfalls schon vor Ablauf des Trennungsjahres das Maß des subjektiv wie objektiv Zumutbaren überschritten sein.

Aufhebung der Ehe

Zuletzt gibt es die sehr eingeschränkte Möglichkeit, eine Ehe aufheben zu lassen. Dazu bedarf es, wie bei der Scheidung, eines rechtskräftigen richterlichen Beschlusses. Eine solche Aufhebung ist jedoch nur innerhalb von engen Grenzen möglich und betrifft nicht die Fälle, in denen die Ehegatten das Interesse an einer Lebensgemeinschaft verlieren, sondern Ehen, die mit Minderjährigen, Geschäftsunfähigen, oder entgegen eines Eheverbotes geschlossen wurden, wie beispielsweise das Verbot der Mehrfachehe.

Darüber hinaus können Ehen, vergleichbar mit den allgemeinen Irrtumsregelungen des BGB, aufgehoben werden, wenn beispielsweise einer der Ehegatten sich nicht bewusst war, die Ehe zu schließen, in bestimmten Fällen der arglistigen Täuschung, sowie in Fällen widerrechtlicher Drohung und der Einigung, eine Scheinehe führen zu wollen.

Scheidungsfolgenvereinbarungen

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung (Scheidungsvereinbarung) kann Ihnen viel Zeit und Geld sparen. Sprechen Sie uns gern an.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Steht eine Scheidung bevor sollte grundsätzlich rechtzeitig die Möglichkeit einer Scheidungsvereinbarung bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung oder auch Scheidungsvertrag geprüft und gegebenenfalls genutzt werden. Dieser Sonderfall des Ehevertrages beschränkt sich inhaltlich auf die Regelung der konkreten Folgen einer noch durchzuführenden Scheidung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten verhindern. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine Scheidungsvereinbarung auch finanziell günstiger und in den meisten Fällen auch interessengerechter ist als gerichtliche Entscheidungen. Insbesondere ist auch der persönliche Aufwand und die psychische Belastung bei einer vertraglichen Regelung deutlich geringer als in einem streitigen Scheidungsverfahren. Inhalt des Ehevertrages können folgende Punkte sein:

  • Unterhalt der Ehegatten bei Getrenntlebenden, nachehelicher Unterhalt
  • Unterhalt für Kinder
  • Aufteilung des Vermögens
  • Aufteilung der erworbenen Rentenanwartschaften
  • Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung
  • Hausratsverteilung zwischen den Ehegatten
  • Sorgerecht und Umgangsrecht

Grundsätzlich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem eigenen Kind verpflichtet und berechtigt. Konkrete Regelungen können über die Besuchsdauer, bestimmte Besuchstage, Abstände sowie die Umstände des Abholens aber auch ein Umgangsrecht von Großeltern, die Verteilung der Kosten oder den Fall des Wegzugs eines Elternteils getroffen werden.

Auch erbrechtliche Punkte sind bei der Scheidungsvereinbarung zu berücksichtigen. In jedem Fall Regelungen zu bestehenden Erbverträgen und Ehegattentestamenten in den Vertrag mit aufgenommen werden. Denkbar sind aber z.B. auch erbrechtliche Verfügungen zugunsten von Geschiedenen (soweit dies in der Gesamtgestaltung sinnvoll ist).

Ungeachtet der Vorteile eines Scheidungsvergleichs gegenüber einem Streit vor Gericht kann auch die vertragliche Einigung Konflikte nicht ausblenden. Nicht selten sind komplexe Gestaltungen notwendig, um ein für beide Seiten interessengerechtes Ergebnis zu erreichen. Unsere Rechtsanwälte und Scheidungsanwälte nutzen dabei auch Elemente und Prinzipien der Mediation, um nachhaltige Lösungen zu entwickeln.

Wichtig ist im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass sie einer rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte standhält. Deswegen ist die anwaltliche Beratung unerlässlich. Durch unser Kompetenzteam werden dabei nicht nur die familienrechtlichen Besonderheiten bei der Gestaltung des Scheidungsvertrags berücksichtigt, sondern auch steuerrechtliche und wirtschaftsrechtliche Aspekte.

Haben Sie Fragen? Dann vereinbaren Sie gerne einen Termin zur kostenlosen Erstberatung!

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